Vorschriften

02/05/2023

ATP 20 (EU-Verordnung 2023/1435)

Aktualisierung von Anhang VI des CLP durch Überarbeitung der harmonisierten Einstufungen von Borverbindungen und 2-Ethylhexansäure (2-EHA) sowie ihrer Salze. Diese neuen Einstufungen werden ab dem 1. Februar 2025 gelten.

25/04/2023

ATP 19 (EU-Verordnung 2023/1434)

Es handelt sich um die Hinzufügung von Anmerkungen zu Anhang 6.
Anmerkung 11 ist spezifisch für Borate und Anmerkung 12 gilt für 2-EHA und kann auch anderen Stoffen zugeordnet werden. Diese Hinweise informieren uns darüber, dass die Einstufung von Gemischen als fortpflanzungsgefährdend obligatorisch ist, wenn die Summe der Konzentrationen der einzelnen Stoffe in dem in Verkehr gebrachten Gemisch 0,3 % oder mehr beträgt.
Die für 2-EHA geltende Anmerkung X besagt, dass die Einstufung nur auf den gefährlichen Eigenschaften beruht, die mit der gemeinsamen Struktur der Stoffe verbunden sind. Die Stoffe, die Gegenstand dieser Anmerkung sind, müssen daher selbst eingestuft werden, um die Gefahren zu berücksichtigen, die mit den strukturellen Funktionen verbunden sind.

31/03/2023

Veröffentlichung der Verordnung 2023/707 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

Diese Verordnung betrifft die Gefahrenklassen und die Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Es wurden neue Gefahrenklassen und Kriterien für Umwelttoxizität, Persistenz, Mobilität und Bioakkumulation eingeführt.

Neue EUH-Sätze tauchen auf:

EUH380: Kann beim Menschen endokrine Störungen verursachen.

EUH381: Kann vermutlich beim Menschen endokrine Störungen verursachen.

EUH430: Kann in der Umwelt endokrine Störungen verursachen.

EUH431: Kann vermutlich in der Umwelt endokrine Störungen verursachen.

EUH440: Akkumuliert in der Umwelt und in lebenden Organismen, einschließlich des Menschen.

EUH441: Reichert sich in der Umwelt und in lebenden Organismen, einschließlich im Menschen, stark an.

EUH450: Kann langfristig zu einer diffusen Kontamination der Wasserressourcen führen.

EUH451: Kann zu einer sehr langfristigen diffusen Kontamination von Wasserressourcen führen.

Diese neue Verordnung wird für Stoffe am 1. Mai 2025 und für Gemische am 1. Mai 2026 verpflichtend anwendbar sein. Für Stoffe und Gemische, die zu den oben genannten Terminen bereits auf dem Markt sind, ist eine Übergangsfrist vorgesehen.

Für Stoffe beträgt sie 18 Monate, für Gemische 2 Jahre.

16/02/2022

ATP 18 (EU-Verordnung 2022/692)

Aktualisierung des Anhangs VI mit Stoffen, für die 2020 vom Ausschuss für Risikobewertung (RAC) Stellungnahmen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung verabschiedet wurden. Es werden 39 neue Einträge hinzugefügt, 17 überarbeitet und einer gestrichen. Die Verordnung gilt ab dem 23. November 2023.